Regelung bei witterungsbedingten Beeinträchtigungen des Schulverkehrs:
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Wird ein Schulausfall aufgrund unvorhersehbarer Wetterverhältnisse frühzeitig bekannt, erfolgt eine Information der Eltern über
IServ sowie über die Elternvertretung.
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Sollte der Schulbus aufgrund witterungsbedingter Umstände nach einer Wartezeit von 20
Minuten an der Bushaltestelle nicht eintreffen, sind die Schülerinnen und Schüler berechtigt, den Heimweg anzutreten.
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Sollte das zuständige Busunternehmen den Fahrbetrieb vorzeitig oder vollständig einstellen,
informieren wir Sie zeitnahe (Iserv, Elternvertretung, Homepage, ...)
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Bringen Eltern ihr Kind trotz der bestehenden Wetter- und Verkehrsbedingungen zur Schule, kann nicht gewährleistet werden, dass zum
Schulende ein Schulbus zur Verfügung steht.
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In diesem Fall sind die Eltern verpflichtet, für eine Abholung ihres Kindes nach Unterrichtsende Sorge zu tragen.
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Für Schülerinnen und Schüler, die den Schulweg zu Fuß zurücklegen („Laufkinder“), liegt die Entscheidung über die
Zumutbarkeit und Verkehrssicherheit des Schulweges bei den Erziehungsberechtigten.
Regelung zum Unterrichtsbetrieb bei besonderen Situationen
1. Distanzunterricht
Distanzunterricht liegt vor, wenn der Präsenzunterricht durch Entscheidung der Schule oder der zuständigen Behörde ganz oder teilweise ausgesetzt wird und der Unterricht stattdessen verbindlich
in digitaler oder anderer häuslicher Form stattfindet.
Die Schülerinnen und Schüler sind zur Teilnahme am Distanzunterricht verpflichtet.
2. Notbetreuung
Eine Notbetreuung wird ausschließlich angeboten, wenn
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Präsenzunterricht aus schulorganisatorischen Gründen nicht stattfinden kann und
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die Erziehungsberechtigten keine anderweitige Betreuung sicherstellen können.
Die Notbetreuung ist kein Unterrichtsangebot, sondern dient ausschließlich der Betreuung.
Ein Anspruch auf fachlichen Unterricht besteht nicht.
3. Witterungsbedingter Schulausfall
Ein witterungsbedingter Schulausfall liegt vor, wenn der Schulträger, das Staatliche Schulamt oder das Hessische Kultusministerium aufgrund extremer Wetterlagen (z. B. Schnee, Eisglätte, Sturm)
den Präsenzunterricht ganz oder teilweise aussetzt.
In diesem Fall gilt:
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Sofern organisatorisch möglich, findet Distanzunterricht statt.
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Eine Notbetreuung wird gemäß den geltenden Vorgaben angeboten, sofern dies ausdrücklich
angeordnet ist.
4. Eingestellter Busverkehr
Wird der Schülerverkehr witterungsbedingt ganz oder teilweise eingestellt, ohne dass der Präsenzunterricht offiziell aufgehoben wurde, gilt:
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Die Schule bleibt grundsätzlich geöffnet.
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Schülerinnen und Schüler, die aufgrund des eingestellten Busverkehrs den Schulweg nicht
sicher zurücklegen können, gelten als entschuldigt.
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Für diese Schülerinnen und Schüler besteht keine Verpflichtung zur Teilnahme am
Präsenzunterricht; sie bearbeiten nach Möglichkeit bereitgestellte Aufgaben selbstständig.
5. Information und Kommunikation
Über Änderungen des Unterrichtsbetriebs, Distanzunterricht oder Notbetreuung informiert die Schule über die bekannten Kommunikationswege (z. B. Schulhomepage, Elternbrief, …)
Die Schulleitung